| 
|  | Allgemeines zur Anerkennung von Schweizer Diplomen im Ausland |  | | | Diplome und Studienabschlüsse Im Folgenden sind mit "Diplom" vereinfachend alle Ausweise gemeint, die in der Berufsbildung erlangt werden können:
 | das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (Lehrabschluss) |  | das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis |  | der eidgenössische Fachausweis (Berufsprüfung) |  | die eidgenössischen Diplome der höheren Fachprüfung, höheren Fachschulen und Fachhochschulen | Bezüglich internationaler Anerkennung der Fachhochschul-Diplome finden Sie ausführliche Informationen auf der Website des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).
Die Anerkennung von Maturitätszeugnissen sowie von Universitäts- und ETH-Abschlüssen wird unter Zulassung zum Studium im Ausland behandelt. Zum Thema studentische Mobilität lesen Sie bitte unter Studieren im Ausland oder an einer Partneruniversität in der Schweiz.
Berufliche und akademische Anerkennung Bei der Anerkennung von Diplomen gilt es, zwischen der beruflichen Anerkennung und der akademischen Anerkennung zu unterscheiden. Mit der beruflichen Anerkennung ist diejenige Anerkennung gemeint, die für die Berufsausübung oder Berufszulassung nötig ist. Im Gegensatz dazu ist die akademische Anerkennung jene im Hinblick auf die Zulassung zu weiterführenden Ausbildungsgängen und Nachdiplomstudien.
Reglementierte und nicht reglementierte Berufe Bei der beruflichen Anerkennung ist immer zu unterscheiden, ob es sich um eine reglementierte oder eine nicht reglementierte berufliche Tätigkeit handelt. Eine reglementierte berufliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit, deren Ausübung im Aufnahmestaat an den Besitz bestimmter beruflicher Befähigungsnachweise gebunden ist und für deren Ausübung es einer staatlichen Bewilligung bedarf. In der Schweiz können, gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit, die meisten Berufe ohne einen formellen, staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss ausgeübt werden. Für bestimmte Berufstätigkeiten, deren unsachgemässe Ausübung für Ausübende und Dritte mit einer erhöhten Gefährdung verbunden ist, ist diese Freiheit allerdings eingeschränkt – solche Berufe werden reglementiert (in der Schweiz sind rund 100 Berufe davon betroffen). Grundsätzlich besteht in den Mitgliedstaaten der EU eine der schweizerischen Wirtschaftsfreiheit vergleichbare Freiheit der Berufsausübung.
Regeln der Diplomanerkennung Damit ein Diplom aus einem Herkunftsstaat in einem Aufnahmestaat anerkannt werden kann, müssen Inhalt und Dauer der Ausbildung vergleichbar sein. Für einige wenige Berufe (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Pflegepersonal in allgemeiner Pflege, Hebamme, Architekt) hat die EU so genannte "sektorale Richtlinien" erlassen. In diesen Fällen erfolgt die Anerkennung praktisch automatisch. In allen anderen Fällen hat der jeweilige Aufnahmestaat das Recht, Ausbildung und Berufserfahrung mit seinen Anforderungen zu vergleichen und eine Anerkennung der Diplome als gleichwertig unter Umständen abzulehnen.
Mehr Informationen unter Diplomanerkennung im Ausland
| | | | |
| 
|